Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu Auswirkungen der EU-Verordnung „Wiederherstellung der Natur“ 12. Mai 202521. Mai 2025 Im Juni 2024 wurde nach langen Beratungen ein Vorschlag der EU-Kommission für eineVerordnung über die Wiederherstellung der Natur (2022/0195 COD) vom EU-Parlament unddem Rat der EU bestätigt. Die Verordnung trat am 18.08.2024 in Kraft.Artikel 8 der EU-Verordnung betrifft die städtischen Ökosysteme. Demnach darf es bis 2030zu keinem Nettoverlust an der nationalen Gesamtfläche städtischer Grünfläche sowie anBaumüberschirmung im städtischen Raum gegenüber dem Jahr 2024 kommen. Ausnahmenkönnen Städte bilden, in denen der Anteil an städtischer Grünfläche bereits 45 % oder mehrbeträgt und in denen die Baumüberschirmung höher als 10 % ist.Nach 2030 muss ein positiver Trend bei der nationalen Gesamtfläche der städtischenGrünflächen sowie der Baumüberschirmung in städtischen Ökosystemen erreicht werden bisein für den Mitgliedstaat zufriedenstellendes Niveau erreicht ist. Wir fragen: Wie hoch war 2024 der Anteil an Grünflächen i.S. der EU-Verordnung in Bezug aufdas Stadtgebiet von Halle (Saale)? Welche Zahlen zum Anteil der Fläche der Baumbedeckung in Bezug auf dasStadtgebiet liegen für Halle (Saale) für 2024 vor? Welche direkten Verpflichtungen ergeben sich aktuell aus der EU-Verordnung für dieStadt Halle (Saale)? gez. Melanie RanftFraktionsvorsitzende