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Anfrage zur nächtlichen Abschaltung von Lichtsignalanlagen

Einige der Lichtsignalanlagen (LSA) im Stadtgebiet werden nachts ausgeschaltet. In der Verwaltungsvorschrift zur StVO heißt es dazu:

„… Nächtliches Ausschalten ist nur dann zu verantworten, wenn eingehend geprüft ist, dass auch ohne Lichtzeichen ein sicherer Verkehr möglich ist. Solange die Lichtzeichenanlagen, die nicht nur ausnahmsweise in Betrieb sind, nachts abgeschaltet sind, soll in den wartepflichtigen Kreuzungszufahrten gelbes Blinklicht gegeben werden. Darüber hinaus kann es sich empfehlen, negative Vorfahrtzeichen (Zeichen 205 und 206) von innen zu beleuchten. Solange Lichtzeichen gegeben werden, dürfen diese Vorfahrtzeichen dagegen nicht beleuchtet sein.“

VwV StVO zu § 37 Abs. 2, 14.

Wir fragen:

  1. Wie viele LSAs gibt es auf halleschem Stadtgebiet? Wie viele davon werden nachts abgeschaltet? Bei wie vielen der abgeschalteten Ampeln wird das gelbe Blinklicht verwendet?
  2. In welchen Zeitfenstern (Zeit bzw. Wochentag) werden die Ampeln abgeschaltet? Gelten diese für das gesamte Stadtgebiet oder gibt es auch Regelungen für einzelne besondere Anlagen?
  3. Gibt es an den auch nachts in Betrieb befindlichen LSAs unterschiedliche Schaltungen zu Tag- und Nachtzeiten? Wenn ja, welche Prioritäten werden hier gesetzt? An welchen Kriterien orientieren sich diese Schaltungen?
  4. Wie viele Kilowattstunden an elektrischer Energie wird durch die Abschaltung eingespart?
  5. Wie ist das genaue Verfahren zur Entscheidung, ob eine LSA nachts abgeschaltet wird? Wer bzw. welche Behörde/Institution gibt die Prüfung in Auftrag? Wer bzw. welche Behörde führt die Prüfung durch? Welche Kennzahlen werden hierbei verwendet, um die laut Gesetz erforderliche Verkehrssicherheit festzustellen?

gez. Melanie Ranft
Fraktionsvorsitzende

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