Anfrage zur Erlaubnispflicht für HundetrainerInnen 4. Februar 201511. Februar 2015 Im August 2013 sind Änderungen im Tierschutzgesetz (vgl. § 11 I 1 Nr. 8 f TierSchG ) in Kraft getreten. Das gewerbsmäßige Ausbilden von Hunden für Dritte oder die Anleitung des Tierhalters zur eigenständigen Umsetzung der Ausbildung seines Hundes sind seither erlaubnispflichtig. Alle gewerbsmäßig tätigen HundetrainerInnen hatten daher die Pflicht, bis zum August 2014 ihre fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten bei der zuständigen Behörde nachzuweisen. Wir fragen: Wie viele Genehmigungen für gewerbsmäßige HundetrainerInnen, HundeausbilderInnen und HundepsychologInnen hat die Stadt Halle erteilt? Wie viele der erteilten Genehmigungen wurden beauflagt und/oder befristet (wenn möglich bitte Art der Auflage und Zeitraum der Befristung angeben)? In welcher Form müssen Antragstellerinnen und Antragsteller in Halle die gesetzlich geforderte Zuverlässigkeit und Sachkunde nachweisen? Existiert ein landesweit einheitlicher Prüfkatalog? Wenn ja, kann dieser zur Verfügung gestellt werden? Wenn nein, nach welchen Kriterien werden Zuverlässigkeit und Sachkunde geprüft? Inwiefern wird die aktuelle Rechtsprechung (vgl. Beschluss d. Verwaltungsgericht Lüneburg v. 10. Dezember 2014, Az. 6 A 414/14) in die Feststellung der Sachkunde einbezogen? gez. Dr. Inés Brock Fraktionsvorsitzende