Anfrage zur Erhebung von Kostenbeiträgen für Kindertagesstätten durch die Stadt Halle (Saale)

Für die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten und Horten werden Kostenbeiträge durch die Stadt Halle erhoben.

Automatisch beitragsbefreit sind Empfänger folgender Leistungen: Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II (Bürgergeld), Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII, Leistungen zur Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung nach SGB XII, Leistungen in besonderen Fällen nach § 2 AsylbLG, Grundleistungen nach § 3 AsylbLG, Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und Wohngeld. Für Familien, die keine dieser Sozialleistungen beziehen aber über ein geringes Einkommen verfügen sowie für alleinerziehende Eltern besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Prüfung der zumutbaren Belastung hinsichtlich der Zahlung von Kostenbeiträgen für die Kinderbetreuung zu stellen. Je nach individuellem Prüfergebnis des Einzelfalls können möglicherweise Kosten ermäßigt oder komplett durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden.

Hinsichtlich der Entlastung der Eltern greift weiterhin das Kinderförderungsgesetz (KiFöG Sachsen-Anhalt), welches besagt, dass bei gleichzeitigem Besuch mehrerer Kinder in Kindertageseinrichtungen nur der Kostenbeitrag für das älteste Kind und für jedes weitere Kind, dass die Schule besucht, zu entrichten ist.

Hinsichtlich der automatischen Beitragsfreiheit fragen wir:

  1. Wie viele Fälle gab es in den einzelnen oben aufgeführten Leistungsbereichen in den Jahren 2020, 2021 und 2022?
  2. Wie hoch waren die Kosten in den einzelnen Leistungsbereichen, die durch die Stadt Halle in den Jahren 2020, 2021 und 2022 übernommen wurden?

Hinsichtlich der Prüfung von Anträgen auf zumutbare Belastung hinsichtlich der Zahlung von
Kostenbeiträgen für die Kinderbetreuung durch Eltern fragen wir:

  1. Wie viele Anträge auf Prüfung wurden in den Jahren 2020, 2021 und 2022 gestellt?
  2. Wie viele dieser Anträge wurden in den Jahren 2020, 2021 und 2022 abgelehnt, mit einer Ermäßigung sowie vollen Übernahme der Kostenbeiträge beschieden?
  3. Wie hoch waren die Gesamtkosten der mit einer Ermäßigung beschiedenen Anträge und denen, der vollen Übernahme der Kostenbeiträge in den Jahren 2020, 2021 und 2022?

Hinsichtlich der Regelungen im KiFöG § 13, Absatz 4 fragen wir:

  1. Wie viele Fälle gab es in den Jahren 2021 bis 2022, die unter die Geschwisterregelung fallen und deren Kostenbeiträge daher durch das Land Sachsen-Anhalt erstattet wurden/werden? Wie hoch waren die Gesamterstattungsbeträge pro Jahr in den Jahren 2021 und 2022? Im Vergleich dazu: Wie hoch wären die Einnahmen für das Jahr 2024, die wegen der Geschwisterregelung durch das Land Sachsen-Anhalt erstattet werden würden, wenn die durch die Stadtverwaltung vorgeschlagenen neuen Kostenbeiträge angesetzt werden würden?
  2. Wie viele Fälle, bei denen Eltern für mehrere Kinder, die gleichzeitig eine Horteinrichtung besuchen, Kostenbeiträge zahlen, gab es in den Jahren 2021 und 2022?

gez. Melanie Ranft
Fraktionsvorsitzende

Vorlagennummer / Link zum Ratsinformationssystem: 

VII/2023/05962
(dort sind auch Verwaltungsstandpunkte, Abstimmungsergebnisse und Beantwortungen zu finden)

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