Mehr Transparenz bei Grundstücksverkäufen

Entsprechend dem Kommunalverfassungsgesetz in Sachsen-Anhalt sind Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse grundsätzlich öffentlich. Die Öffentlichkeit ist dann auszuschließen, wenn das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner, insbesondere bei Personalangelegenheiten, der Ausübung des Vorkaufsrechts, Grundstücksangelegenheiten und Vergabeentscheidungen, dies erfordern. In nicht öffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse sind nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit bekanntzugeben, sofern nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner auch der Bekanntgabe der Entscheidung entgegenstehen.

In Halle wird bisher bei der Bekanntgabe nicht öffentlicher Beschlüsse unterschiedlich verfahren: Während nicht öffentlich gefasste Vergabebeschlüsse (z.B. bei der Beauftragung einer Dienstleistung oder dem Kauf von Gütern) mit Angaben zur Ausschreibung, der Leistung, der beauftragten Firma und der Auftragssumme der Öffentlichkeit nach der Entscheidung bekannt gegeben werden, ist dies bei Grundstücksgeschäften anders. Informationen zu den ausgewählten Verkaufsobjekten werden nach dem Beschluss im zuständigen Stadtratsgremium nicht veröffentlich. Die Öffentlichkeit erhält keinerlei Informationen, ob der Verkauf ggf. ausschreibungspflichtig war, über das verkaufte Grundstücksobjekt (Grundbuchdaten, Adresse, ermittelter Wert) und zum erzielten Kaufpreis.

Wir halten dies für unangemessen und fordern, dass in Zukunft auch über Entscheidungen zu  Grundstücksverkäufen informiert wird. Ein entsprechender Antrag ist für den Märzstadtrat eingereicht und wir hoffen auf Unterstützung in den anderen Fraktionen.

Den Einwand der Stadtverwaltung, dass dadurch generell das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner beeinträchtigt werden, teilen wir nicht. Gerade im Vergleich zur Verfahrensweise bei städtischen Vergabeverfahren bleibt unklar, warum gerade bei der Bekanntgabe von wesentlichen Entscheidungen zu einem Grundstücksgeschäft die Interessenlage von Stadt, Vertragspartner oder Öffentlichkeit eine andere sein sollte. Der Verweis auf berechtigte Interessen der Stadt, weil zum Beispiel weitere Grundstücksgeschäfte vorgesehen seien, erscheint uns viel zu unbestimmt. Auch sind keine schützenswerten Interessen von Dritten ersichtlich, zumal auf die Nennung des/der Käufer*in verzichtet werden kann. Für uns überwiegt an dieser Stelle das öffentliche Interesse daran, zu wissen, zu welchem Preis öffentliches Eigentum in private Hände wechselt.


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