Änderungsantrag zur Beschlussvorlage Neufassung der Hauptsatzung und der Zuständigkeitsordnung (Vorlagen-Nummer: VI/2014/00110)

Beschlussvorschlag:

1. § 13 der Hauptsatzung erhält folgende Fassung:
„Eine Bürgerbefragung nach § 28 Abs. 3 KVG LSA erfolgt ausschließlich in wichtigen Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Stadt. Sie kann nur auf der Grundlage eines Stadtratsbeschlusses durchgeführt werden, in dem insbesondere festgelegt wird, ob die Befragung als Onlineabstimmung oder im schriftlichen Verfahren erfolgt, in welchem Zeitraum die Befragung durchgeführt wird und in welcher Form das Abstimmungsergebnis bekanntzugeben ist.“

2. II Nr. 9 (Empfehlungsrechte des Ausschuss für Ordnung und Umweltangelegenheit) der Zuständigkeitsordnung erhält folgende Fassung:

  1. Angelegenheiten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Rahmen der städtischen Zuständigkeit, soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit des Oberbürgermeisters gemäß § 66 Abs. 4 KVG LSA gegeben ist,
  2. Angelegenheiten des Brand- und Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes im eigenen Wirkungskreis,
  3. Straßenverkehrsregelungen im eigenen Wirkungskreis, soweit nicht andere Ausschüsse zuständig sind,
  4. Gefahrenabwehrverordnung (Stadtordnung) im eigenen Wirkungskreis,
  5. Angelegenheiten des Gewerberechts im eigenen Wirkungskreis,
  6. Angelegenheiten der Märkte im eigenen Wirkungskreis,
  7. Angelegenheiten des Einwohnerwesens,
  8. Beratung auf den Gebieten des Umweltschutzes auf der Grundlage von Bundes- und Landesrecht sowie Rechtsverordnungen und Satzungen insbesondere in den Bereichen:
    • Naturschutz
    • Immissionsschutz
    • Abfall und Altlasten sowie Wasser (einschl. Gewässer und Grundwasser) und Abwasser,
  9. Angelegenheiten, die der Verbesserung der Umweltqualität dienen,
  10. Angelegenheiten des Hochwasserschutzes,
  11. Angelegenheiten des Klimaschutzes,
  12. Angelegenheiten in den Bereichen Stadtgrün, Spielplätze und Spielflächen.

gez. Dr. Inés Brock
Fraktionsvorsitzende

Begründung:

Zu 1.: Für eine Bürgerbefragung sind Konstellationen denkbar, in der Fragen nicht nur mit ja oder nein beantwortet werden können. Auf diese Einschränkung sollte daher verzichtet werden. Auf eine Vorschrift in der Hauptsatzung, wonach im Ratsbeschluss zu einer Befragung auch verpflichtend die Kosten für die Befragung darzustellen sind, sollte verzichtet werden. Eine entsprechende Kostenermittlung kann lediglich von der Stadtverwaltung selbst realisiert werden.

Zu 2.: Hinsichtlich der beantragten Empfehlungsrechte von beratenden Ausschüssen des Stadtrates sollte eine Anpassung an die tatsächliche Praxis in den Fachausschüssen erfolgen.

Vorlagennummer / Link zum Ratsinformationssystem: 

VI/2014/00251
(dort sind auch Verwaltungsstandpunkte, Abstimmungsergebnisse und Beantwortungen zu finden)

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