Im § 8 Abs.1 der Richtlinie über die Tagespflege in der Stadt Halle (Saale) ist die Betreuungsvertretung bei Abwesenheit oder Ausfall der Tagespflegeperson geregelt.
So ist die Tagespflegeperson verpflichtet, mit einer oder mehreren Tagespflegepersonen oder einer Tageseinrichtung zusammen zu arbeiten, um im Bedarfsfall die Vertretung sicherstellen zu können. Weiterhin ist die Tagespflegeperson verpflichtet, gegenüber den Eltern sowie dem Jugendamt die Vertretung zu benennen.
Wir fragen:
- Wie viele der aktuell 35 Kindertagespflegestellen kooperieren im Jahr 2018 bezüglich der Vertretung mit einer oder mehreren anderen Tagespflegepersonen bzw. mit einer Kindertageseinrichtung? (Bei quantitativer Darstellung bitte Unterscheidung in
- Vertretung durch andere Tagespflegeperson
- Vertretung durch andere mehrere Tagespflegepersonen
- Vertretung durch Kindertageseinrichtung.)
- Werden die Vertretungsfälle in der Kindertagespflege durch das Jugendamt statistisch erhoben? Wenn ja, wie viele Vertretungsfälle gab es im Jahr 2017? (Für die Darstellung bitte Verwendung der Systematik analog Punkt 1.)
- Die Absicherung der Vertretung durch Kooperation mit einer Kindertageseinrichtung betreffend: Gehen die Kinder im Vertretungsfall in die entsprechende Kindertageseinrichtung und/oder wird die Vertretung in den Räumlichkeiten der Kindertagespflegestelle realisiert?
- Wird der Springer-Pool des Eigenbetriebes Kita für Vertretungen im Bereich Kindertagespflege genutzt?
- Wenn eine Tagespflegeperson durch eine andere Tagespflegeperson vertreten wird: Wie wird gewährleistet, dass die vertretende Tagespflegeperson die zugelassene Zahl an zu betreuenden Kindern nicht überschreitet?
- Wie schätzt die Stadtverwaltung die bestehende Vertretungsregelung ein? Ist das System verlässlich genug, um Eltern dafür zu gewinnen, Kindertagespflege als Alternative zur Kindertageseinrichtung anzunehmen? Sieht die Stadtverwaltung Optimierungsbedarf? Wenn ja, welchen?
gez. Dr. Inés Brock
Fraktionsvorsitzende
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