Änderungsantrag zum Bebauungsplan Hufeisensee bezüglich des Geländes der ehemaligen Mülldeponie

Bezug: Beschlussvorlage Bebauungsplan Nr. 158 „Freizeit- und Erholungsraum Hufeisensee“- Beschluss zur erneuten eingeschränkten öffentlichen Auslegung  V/2014/12648

Beschlussvorschlag

Der Beschlussvorschlag der Verwaltung wird um folgende Festlegung ergänzt:

  1. Der geänderten Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 158 „Freizeit- und Erholungsraum Hufeisensee“ in der Fassung vom 20.05.2014 sowie die Begründung zum Entwurf mit dem Umweltbericht werden dahingehend abgeändert, dass das Gelände der ehemaligen Hausmülldeponie Kanena  (Flurstück 495, Flur 1 und Flurstück 44/3, Flur 2, beide Gemarkung Kanena) aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes gestrichen wird.

 

 

Begründung

Die in dem Bebauungsplan vorgeschlagene Nutzung der ehemaligen Hausmülldeponie Kanena zur Bebauung mit einem Golfplatz stellt zweifelsohne den ökologisch kritischsten Aspekt der Gesamtplanung zur Umgestaltung des Hufeisensee-Areals und ein nicht zu vernachlässigendes Risiko des Schad- und Giftstoffaustritts in Folge von Beschädigungen des Deponiekörpers oder der Abdeckungsschicht während der Bauphase oder ungeplanten Auswaschungen im Alltagsbetrieb dar.

Zu den Risiken sei hier stellvertretend zitiert:

–       aus den Stellungnahmen zum Abwägungsbeschluss für den Flächennutzungsplan 

–       Landesamt für Geologie und Bergwesen (Stellungnahmen vom 11.12. und 17.04.2013)

  • „[…] verläuft der biochemische Umsetzungsprozess im Deponiekörper sehr langsam. […] ist auch weiterhin mit ungleichmäßigen Setzungen im Bereich der ehemaligen Deponie zu rechnen. […] Wir empfehlen deshalb keine Bebauung auf dem Deponiekörper vorzunehmen. […] dass auf keinen Fall ein Eingriff in die Deponieabdichtung vorgenommen werden darf, da dadurch Oberflächenwässer eindringen können bzw. unkontrollierte Gasaustritte ermöglicht werden.“ (Seite 26)
  • „Das Grundwasser, welches etwa im Niveau des Seespiegels vom Hufeisensee ansteht, ist im Bereich der Deponie bzw. deren Abstrom kontaminiert […]. (Seite 26)

–       Lausitzer- und Mitteldeutsche Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH (LMBV)

  • „Im Planungsbereich ist der Übergangsbereich von gewachsenen zu gekippten Böden betroffen. Wir weisen darauf hin, dass im Übergangsbereich mit erheblichen Setzungs- und Sackungserscheinungen auf kurzer Distanz zu rechnen ist.“ (Seite 34)
  • „Die bestehende Oberflächenabdichtung sollte durch eventuelle Bodenprofilierungsarbeiten nicht zerstört werden. Vorhandene Grundwasser- bzw. Gasmessstellen müssen erhalten bleiben. Dies gilt ebenso für die Einrichtungen zum Gasaustrag aus der Deponie. Eventuell ist im Bereich der ehem. Deponie noch mit Setzungen und Sackungen zu rechnen.“ (Seite 36)

–       aus den Stellungnahmen zum Abwägungsbeschluss für den Bebauungsplan 

–       Untere Bodenschutzbehörde [der Stadt Halle]:

  • „ist bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht bekannt, dass eine Gefährdungsabschätzung für das ehem. Deponiegelände beauftragt wurde.“ (Seite 32)

–       Stellungnahme Nr. 32:

  • „Die lapidare Bemerkung, dass Oberflächenwasser abzuleiten sei, ist nicht ausreichend. Hier müssen eindeutige Festlegungen zur Verhinderung der Durchfeuchtung in der Folge von Beregnung erfolgen, da es sich nicht um normale Niederschlagsmengen handelt.“ (Seite 180)
  • „Bei Überformungen des Deponiekörpers wird von vorneherein mit dem Auspressen von Schadstoffen und Eintritt in das untere Seewasser gerechnet. Eine genaue Prognose dieses Schadstoffeintritts liegt jedoch nicht vor. […] Jeder wissenschaftliche Nachweis fehlt hier.“ (Seite 182)
  • „Ebenso mangelt es am Einholen der konkret nutzungsbezogenen, bergbaulichen Stellungnahme des Landesamtes für Geologie und Bergwesen (LAGB). […] Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass selbst das Betreten der Deponiefläche zum Golfspielen in Frage gestellt wird, s. Stellungnahme des LAGB vom 17.04.2013. Auch das Gefährdungspotential, welches durch austretende Gase gemäß vorgenannter Stellungnahme für Menschen bereits jetzt besteht, ist zu betrachten.“ (Seite 190)

–       Stellungnahme Nr. 33

  • „Die Deponie entspricht nicht heute gültigen Standards. Sie wurde saniert und mit einer Abdeckung versehen. Die Oberflächenvegetation ist Teil des Sanierungskonzepts der ehemaligen Deponie Kanena. […] Durch den Gesamtaufbau der Abdeckung soll der Wassereintrag in die Deponie verhindert werden. Bei der im Entwurf vorgeschlagenen Golfplatznutzung werden die Oberflächen modelliert, mit Wasserflächen versehen und bei der Nutzung kontinuierlich bewässert und die Oberflächenvegetation nachhaltig verändert. Dies widerspricht dem Sanierungsziel: die Deponie trocken zu halten, um schädliche Reaktionen zu verhindern.“ (Seite 193 und 194)
  • „Risiko und Auswirkungen einer Oberflächenbeschädigung der Deponie sind derzeit nicht vernünftig abschätzbar. Eine ausreichende gutachterliche Würdigung liegt bisher nicht vor. […] Das Risiko einer Kompensation von Umweltschäden liegt als Gefahrenabwehrbehörde bei der Stadt Halle (Saale).“ (Seite 194)

–       Stellungnahme Nr. 37

  • „Das vorliegende Deponiegutachten kann keine Aussage über die Mächtigkeit, Dichte und den Inhalt der Deponie machen. Beim Aufbringen von Schüttgut zur Modellierung der Golfanlage wird bei unterschiedlicher Deponiedichte die Deponieabdeckung unterschiedlich eingedrückt und zerstört werden.“ (Seite 208 und 209)

–       Stellungnahme Nr. 38

  • „Bisher liegt keine amtlich bestätigte Istzustandsanalyse von der oberflächenlich angebrachten Abdeckung und Abdichtung der Deponie vor. Es ist lediglich das senkrechte Eindringen von Regenwasser in den Deponiekörper verhindert und so der Ablauf der im Müllkörper vorgehenden biochemischen Vorgänge verlangsamt worden.“ (Seite 212)
  • „Nach wie vor wird aber der Deponiekörper von mehreren kurzgeschlossenen seitlich anstehenden Grundwasserleitern massiv durchströmt und entstehen weiterhin Giftgase, die über zahlreiche vorhandene Abgasschächte in die Atmosphäre austreten sowie kontaminiertes Deponiewasser, welches über die bestehende hydraulische Verbindung in den Hufeisensee gelangt.“ (Seite 212)
  • „Da somit die im Deponiekörper weiterhin ablaufenden biochemischen Vorgänge mit einem Volumenschwund verbunden sind, kann es – wie auch die externen Gutachter, das LAGB und das LMBV bestätigen – auf der Oberfläche der Deponie zu Setzungen und Sackungen kommen, welche die Deponieabdichtung beschädigen können.“ (Seite 212)

–       Stellungnahme Nr. 72

  • „Durch die notwendige intensive Bewässerung wird die Infiltration im Gebiet stark zunehmen, was zu einem veränderten hydrologischen Regime führen wird. Die vorliegende Stellungnahme von Geyer und Gläser zu den hydrogeologischen Verhältnissen ist nicht ausreichend, da ihr keine neueren Untersuchungen zu Grunde liegen und den Gutachten keine genaue Angaben zu den vorgesehenen Maßnahmen vorlagen […].“ (Seite 267)

Die im Abwägungsbeschluss zum Bebauungsplan als Kapitel C „Deponie Kanena“ auf den Seiten 66-71 vorgeschlagenen Abwägungen zu den kritischen Hinweisen überzeugen nicht. Im Ergebnis halten wir die Abwägung der Stadtverwaltung, dass eine Nutzung dieses Geländes möglich ist, für zu optimistisch. Wir schlagen mit unserem Änderungsantrag mehr Vorsicht und Risikovermeidung vor.

Eine pragmatische Sichtweise auf die Möglichkeit einer späteren Bebauungsplanung ermöglicht auch die Ausbauplanung des Investors (ausweislich der Informationsvorlage  V/2014/12708) selbst: Demnach ist die ehemalige Deponiefläche größtenteils als Erweiterungsfläche für die ergänzende 9-Loch-Anlage mit einem Zeithorizont von fünf Jahren (!) nach Fertigstellung und Inbetriebnahme der eigentlichen 18-Loch-Anlage vorgesehen. Wir schlagen vor, erst einmal die Erfahrungen mit dem Betrieb dieser ersten Anlagen abzuwarten und gegebenenfalls später eine für den Investor nötige Erweiterung der Deponiefläche bauplanerisch zu ermöglichen.

 

V/2014/12906

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