Anfrage zu Schalldruckpegelmessungen bei Spontanpartys

Spontanpartys sind an mehreren Orten im Stadtgebiet möglich: Am Anhalter Platz, Am Kinderdorf, im Erweiterungsteil des Pestalozziparkes, am Kanal, am Steinbruchsee, an der Mündung der Weißen Elster in der Silberhöhe, im Südpark, am Thüringer Bahnhof sowie auf der Würfel- und Ziegelwiese. Der bisher zulässige Schalldruckpegel von maximal 103 dB war seitens der Stadtverwaltung vor geraumer Zeit deutlich nach unten gesetzt und mit der Rücksichtnahme auf die Anwohner*innen begründet worden. Auf der Homepage der Stadt Halle sind für die einzelnen Standorte verschiedene zulässige Schalldruckpegel tagsüber und nachts angegeben, was aus unserer Sicht Sinn macht, da jeder Standort seine eigenen Rahmenbedingungen aufweist. Allerdings ist seitens der Stadtverwaltung vorgeschrieben, dass die Messung des Schalldruckpegels aus einer Entfernung von 5 Metern ab der Musikquelle erfolgen muss. Diese Vorgehensweise hat zur Folge, dass die Qualität von Spontanpartys stark gemindert wird. Eine Messung des Schalldruckpegels ab der nächstgelegenen Wohnbebauung ist aus unserer Sicht eine sinnvolle und angemessene Methode, da von dort aus der Lärm auch tatsächlich wahrgenommen werden wird. Auf der Homepage der Stadt Leipzig sind seit kurzer Zeit städtische Veranstaltungsflächen für nicht kommerzielle Open-Air-Veranstaltungen ausgewiesen. Mittels Steckbrief wird konkret beschrieben, welche Fläche wie oft im Jahr in welchen Monaten zu welchen Rahmenbedingungen genutzt werden darf. Die Festlegung einer Maximalgrenze des Lärmpegels pro Fläche ist in Teilen ebenfalls bereits in den Steckbriefen enthalten. Diese werden aktuell überarbeitet bzw. werden für die meisten Flächen überhaupt erst Lärmgrenzen und konkrete Messpunkte zur Ermittlung des Schalldruckpegels ausgewiesen. Die Stadt Leipzig hatte für die Ermittlung der Messpunkte an den einzelnen Standorten einen Auftrag an ein externes Akustikbüro vergeben.

Zur Situation in der Stadt Halle fragen wir:

  1. Mit welcher Begründung, anhand welcher gesetzlichen Grundlagen, Richtlinien usw. war der bis vor kurzem zulässige Schalldruckpegel von maximal 103 dB ermittelt worden?
  2. Warum wurde der maximale Schalldruckpegel auf nun max. 69 dB nachts und max. 84 dB tagsüber reduziert? Lagen Beschwerden von Anwohner*innen vor? Wenn ja, hinsichtlich welcher konkreten Standorte?
  3. Mit welcher Begründung, anhand welcher gesetzlichen Grundlagen, Richtlinien, usw. sind die nun zulässigen Schalldruckpegel ermittelt worden?
  4. Mit welcher Begründung, anhand welcher gesetzlichen Vorgaben, Richtlinien, usw. wurde die Vorgabe von Messungen des Schalldruckpegels aus einem Abstand von 5 Metern ab Musikquelle ermittelt? Wurden im Rahmen der Ermittlung dieser Vorgabe auch Messungen ab der jeweils nächsten Wohnbebauung durchgeführt?

gez. Melanie Ranft
Fraktionsvorsitzende

Vorlagennummer / Link zum Ratsinformationssystem: 

VII/2022/04293
(dort sind auch Verwaltungsstandpunkte, Abstimmungsergebnisse und Beantwortungen zu finden)

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