Anfrage zu Maßnahmen resultierend aus § 10 Jugendgerichtsgesetz (Weisungen)

In der gemeinsamen Sitzung des Jugendhilfe- und Bildungsausschusses am 16.02.2023 wurde unter anderem ausgeführt, dass die mögliche Angebotspalette von Maßnahmen zur Regelung der Lebensführung und Erziehung von Jugendlichen, die Delikte begangen haben, nicht ausgeschöpft wird. Hinsichtlich der im Jugendgerichtsgesetz in § 10 Weisungen1 festgelegten möglichen Maßnahmen:

  1. Weisungen zu befolgen, die sich auf den Aufenthaltsort beziehen,
  2. bei einer Familie oder in einem Heim zu wohnen,
  3. eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle anzunehmen,
  4. Arbeitsleistungen zu erbringen
  5. sich der Betreuung und Aufsicht einer bestimmten Person (Betreuungshelfer) zu unterstellen,
  6. an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen,
  7. sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich),
  8. den Verkehr mit bestimmten Personen oder den Besuch von Gast- oder Vergnügungsstätten zu unterlassen oder
  9. an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen,

fragen wir:

  1. Welche Maßnahmen werden durch die Stadt Halle oder einen Träger, durch die Stadt Halle finanziert, vorgehalten?
  2. Wie viele Fälle gab es in diesen einzelnen Maßnahmen in den einzelnen Jahren im Zeitraum 2019 bis 2022?

gez. Melanie Ranft
Fraktionsvorsitzende

Vorlagennummer / Link zum Ratsinformationssystem: 

VII/2023/05522
(dort sind auch Verwaltungsstandpunkte, Abstimmungsergebnisse und Beantwortungen zu finden)

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