Anfrage zu Tempo 30-Reduzierungen

Mit einer schriftlichen Anfrage hatte sich unsere Fraktion im Mai 2016 zu den Auswirkungen der vorgesehenen neuen Tempo-30-Regelung in der STVO erkundigt – vgl. VI/2016/01953. Damals hatte die Stadtverwaltung informiert, dass im Stadtgebiet im Umfeld von 62 sensiblen Einrichtungen schneller als 30 km/h gefahren werden darf (10 Grundschulen, 6 weiterführende Schulen, 5 sonstige Schulen, 21 Kindertagesstätten und Horte, 15 Alten- und Pflegeheime, 5 Krankenhäuser).

Inzwischen hat der Gesetzgeber die noch ausstehende Änderung der Verwaltungsvorschrift zur STVO realisiert. Demnach gilt nunmehr folgende Regelung nach der geänderten VwV-STVO:

„Innerhalb geschlossener Ortschaften ist die Geschwindigkeit im unmittelbaren Bereich von an Straßengelegenen Kindergärten, -tagesstätten,-krippen,-horten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen für geistig oder körperlich behinderte Menschen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern in der Regel auf Tempo 30 km/h zu beschränken, soweit die Einrichtungen übereinen direkten Zugang zur Straße verfügen oder im Nahbereich der Einrichtungen starker Ziel- und Quellverkehr mit all seinen kritischen Begleiterscheinungen (z. B. Bring- und Abholverkehr mit vielfachem Ein-und Aussteigen, erhöhter Parkraumsuchverkehr, häufige Fahrbahnquerungen durch Fußgänger, Pulkbildung von Radfahrern und Fußgängern) vorhanden ist. Dies gilt insbesondere auch auf klassifizierten Straßen (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) sowie auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306). Im Ausnahmefall kann auf die Absenkung der Geschwindigkeit verzichtet werden, soweit etwaige negative Auswirkungen auf den ÖPNV (z.B. Taktfahrplan) oder eine drohende Verkehrsverlagerung auf die Wohnnebenstraßen zu befürchten ist. In die Gesamtabwägung sind dann die Größe der Einrichtung und Sicherheitsgewinne durch Sicherheitseinrichtungen und Querungshilfen (z. B. Fußgängerüberwege, Lichtzeichenanlagen, Sperrgitter) einzubeziehen. Die streckenbezogene Anordnung ist auf den unmittelbaren Bereich der Einrichtung und insgesamt auf höchstens 300 m Länge zu begrenzen. Die beiden Fahrtrichtungen müssen dabei nicht gleich behandelt werden. Die Anordnungen sind, soweit Öffnungszeiten (einschließlich Nach-und Nebennutzungen) festgelegt wurden, auf diese zu beschränken.“

Wir fragen:

Wie ist der aktuelle Stand des Erlasses entsprechender streckenbezogener Geschwindigkeitsbeschränkungen?
Welche Einrichtungen an welchen Straßen im Stadtgebiet können von der neuen Regelung profitieren? An welchen Einrichtungen an welchen Straßen ist eine solche Geschwindigkeitsreduzierung aus welchen Gründen jeweils nicht möglich?

gez. Dr. Inés Brock
Fraktionsvorsitzende

Vorlagennummer / Link zum Ratsinformationssystem: 

VI/2017/03285
(dort sind auch Verwaltungsstandpunkte, Abstimmungsergebnisse und Beantwortungen zu finden)

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