Vor dem Hintergrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom März 2013 (Beschluss vom 05.03.2013 – 1 BvR 2457/08), wonach öffentliche Abgaben nicht unbegrenzt lange im Nachhinein erhoben werden dürfen, soll zeitnah auch in Sachsen-Anhalt das Kommunalabgabengesetz geändert werden. Neu vorgesehen ist eine Verjährungsfrist, die es Kommunen künftig untersagt, beispielsweise Straßenausbaubeiträge für lange zurückliegende Ausbauten zu erheben. Ein Gesetzentwurf liegt derzeit noch nicht vor. Der Städte- und Gemeindebund Sachsen-Anhalt fordert lange Übergangsfristen, da ansonsten Millionenausfälle drohen würden.
Wir fragen:
- Welche Einnahmen wurden in den Jahren 2011 – 2013 entsprechend der Straßenausbaubeitragssatzung für welche konkreten Straßenausbauvorhaben erhoben?
- Welche Projekte aus welchen Jahren sind im Hinblick auf die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen noch abzurechnen?
- Sieht die Stadtverwaltung durch die Einführung einer Verjährungsfrist Ansprüche auf Straßenausbaubeiträge in ihrer Durchsetzbarkeit gefährdet? Bestehen entsprechende Risiken in anderen Kommunalabgabenbereichen?
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