Anfrage zur neuen städtischen Vergabeordnung 2. Oktober 201820. November 2018 Im Juli 2018 wurde eine neue städtische Vergabeordnung als Verwaltungsvorschrift in Kraft gesetzt. Gleichzeitig wird die bestehende Verwaltungsvorschrift aus dem Jahr 2004 außer Kraft gesetzt. Wir fragen: In anderen Städten wird der Stadtrat per Beschlussfassung in die Erstellung einer städtischen Vergabeordnung einbezogen (z.B. Stadt Leipzig – Beschlussfassung zuletzt in der Ratsversammlung am 21.01.2015). Aus welchen Gründen wird in Halle auf eine solche Einbeziehung verzichtet? Viele Städte veröffentlichen ihre städtischen Vergaberegularien auf der Homepage. Ist dies in Halle vorgesehen? Nach Landesrecht in Sachsen-Anhalt besteht die Möglichkeit in Vergabeverfahren soziale, umweltbezogene und innovative Kriterien zu berücksichtigen. Aus welchen Gründen wurde in der städtischen Vergabeordnung darauf verzichtet, diesbezüglich Regelungen für die Vergaben der Stadt und der Eigenbetriebe zu treffen? Entsprechend § 3 Abs. 1 Landesvergabegesetz sind öffentliche Auftraggeber verpflichtet, kleine und mittlere Unternehmen bei beschränkten Ausschreibungen und freihändigen Vergaben in angemessenem Umfang zur Angebotsabgabe aufzufordern. Aus welchen Gründen wurde auf die Festlegung einer Mindestanzahl von Aufforderungen zur Angebotsabgabe in der städtischen Vergabeverordnung verzichtet? Sie Stadt Halle erstellt jährliche Vergabeberichte. Zuletzt wurde ein Bericht im nicht öffentlichen Teil der Märzstadtratssitzung 2017 für das Jahr 2015 vorgestellt. Besteht die Möglichkeit den Vergabebericht künftig öffentlich zu behandeln. Wenn nicht, welche Gründe sind dafür ursächlich? Kann der Vergabebericht künftig dahingehend ergänzt werden, dass Aussagen zu den städtischen Zielen, Maßnahmen und Ergebnissen von Auftragsvergaben im Hinblick auf Aspekte der Vermeidung ausbeuterischer Kinderarbeit, des Umweltschutzes und der fairen und nachhaltigen Beschaffung mit aufgenommen werden? Die Hauptsatzung der Stadt Halle (Saale) wurde im Januar 2018 dahingehend abgeändert, dass unter Beachtung der festgelegten Wertgrenzen und Zuständigkeiten für die Planung und Realisierung von Bauprojekten – Hoch-, Tief- und Gartenbau – eine grundsätzlich verbindliche Beschlussfolge festgelegt wurde (vgl. § 6 Absatz 7). Insofern ist nach einem Grundsatzbeschluss zu einem Projekt im Rahmen der Haushaltssatzung in einem zweiten Schritt eine Information über die städtische Aufgabenstellung zur Entwurfsplanung vorgesehen. In welcher Form wird der Stadtrat künftig zusammenfassend über städtische Aufgabenstellungen zur Entwurfsplanung informiert? gez. Dr. Inés Brock Fraktionsvorsitzende