Antrag zur Sicherstellung einer ausreichenden Finanzausstattung der Stadt Halle

  1. Die Stadtverwaltung wird beauftragt, fristwahrend eine kommunale Verfassungsbeschwerde gegen das zuletzt am 18.12.2012 geänderte Finanzausgleichsgesetz (FAG) im Hinblick auf eine unzureichende Finanzausstattung der Stadt Halle (Saale) durch die Landeszuweisungen einzulegen.
  2. Zur Untermauerung der städtischen Klage wird die Stadtverwaltung weiterhin beauftragt, den auskömmlichen Finanzbedarf der Stadt Halle für alle pflichtigen und übertragenen Aufgaben für die Jahre 2013 und 2014 in verhandlungstauglicher Detailtiefe darzustellen. Darüber hinaus ist der Finanzbedarf bzw. Investitionsbedarf für pflichtige und nichtpflichtige Aufgaben darzustellen, die aufgrund der mangelhaften Finanzausstattung nicht erledigt werden können.

 

Begründung

Wiederholt hat der Stadtrat die Stadtverwaltung aufgefordert, Klage gegen das jeweils gültige Finanzausgleichsgesetz zu erheben (V/2011/09442 und V/2012/10467), da eine Mehrheit die Stadt für ihre gesetzlichen Aufgaben durch die Zuweisungen des Landes nur unzureichend finanziert sieht. Weiterhin wurde die Stadtverwaltung bereits im letzten Jahr vom Stadtrat beauftragt (V/2011/10078), als detaillierten Beleg dieser Sichtweise den städtischen Finanzbedarf für eine angemessene Erfüllung der pflichtigen Aufgaben mittels eines wissenschaftlichen Gutachtens zu belegen. Beide Aufträge wurden 2012 sogar gegen Widersprüche der damaligen Oberbürgermeisterin von der Ratsmehrheit aufrechterhalten. Umgesetzt wurden diese Beschlüsse jedoch trotz wiederholter Nachfrage unserer Fraktion (V/2012/11089, V/2013/11377 und V/2013/11472) bisher nicht.

Wie dringend die Weiterverfolgung dieses Ansatzes zur Verbesserung der städtischen Einnahmeseite ist, zeigen die aktuellen Haushaltsberatungen für 2014. Die Dringlichkeit ergibt sich zusätzlich durch die sich dem Ende neigende einjährige Klagefrist für das neue, ab 2013 geltende Finanzausgleichsgesetz. Trotz einiger Verbesserungen kann dieses in seiner mangelnden tatsächlichen Bedarfsfeststellung, den Umsetzungsdetails der erfolgreichen Dessauer Klage und der für Halle nachteiligen kompromisshaften Ermittlung der Investitionspauschale nicht zufriedenstellen. Daher schlagen wir vor, dass der Stadtrat seine geltende Beschlusslage erneut bekräftigt und die Stadtverwaltung zur Einreichung einer Klage verpflichtet.

Zur Begründung der Klage, spätestens während der eigentlichen Verhandlung, muss jedoch der städtische Finanzbedarf im Detail gerichtsfest nachgewiesen werden können (siehe Entscheidung des Landesverfassungsgerichts Az. LVG 57/10). Daher sollte auch hier der bereits gefasste Beschluss zur Vorlage eines entsprechenden Gutachtens bekräftigt werden. Inwiefern aus Zeit- und Kostengründen dabei auf zusätzliche externe Gutachter zurückgegriffen werden sollte oder diese Darstellung in Zusammenarbeit zwischen Kämmerei und Finanzberater erfolgen kann, würden wir der Stadtverwaltung zur Entscheidung überlassen.

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