- Die Stadtverwaltung wird beauftragt zu prüfen, inwiefern aktuell in der Stadt Halle bestehende Erhaltungssatzungen für bestimmte Stadtgebiete Vorschriften zum Schutz von Vorgärten vor ungewollter Überbauung und Versiegelung enthalten.
- Für bisher nicht durch Erhaltungssatzungen geschützte Stadtgebiete im Geltungsbereich der im Jahr 2011 außer Kraft getretenen Satzung der Stadt Halle (Saale) über die Gestaltung und Einfriedung von Vorgärten (Vorgartensatzung) wird die Stadtverwaltung beauftragt, dem Stadtrat zeitnah Satzungsvorschläge mit entsprechenden Schutzvorschriften zur Beschlussfassung vorzulegen.
Begründung
Im Jahr 2005 wurden im Stadtrat der Stadt Halle mehrere Initiativen der ehemaligen Fraktion WIR. FÜR HALLE. – BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – MitBürger zur Erweiterung der Satzung der Stadt Halle (Saale) über die Gestaltung und Einfriedung von Vorgärten (Vorgartensatzung) in Halle mehrheitlich abgelehnt (vgl. Anträge IV/2005/05221 und IV/2005/04693).
Die Stadtverwaltung begründete ihre ablehnende Haltung damals damit, dass die gesetzliche Grundlage für die Vorgartensatzung infolge des sog. 3. Investitionserleichterungsgesetzes künftig entfalle, da den Kommunen die Kompetenz zum Erlass solcher Satzungen gestrichen worden sei. Angekündigt wurde jedoch eine Verankerung des Vorgartenschutzes in bestehende und neu zu beschließende Erhaltungssatzungen.
Aktuell wurde auf Nachfrage der Bürgerinitiative Mühlwegviertel beim Bürgerforum am 29. September 2011 von der Stadtverwaltung informiert, dass erst jetzt – nach Außerkrafttreten der Vorgartensatzung – Lösungen zum Schutz der Vorgärten gesucht werden.
Vorgeschlagen wird mit dem Antrag, den bereits 2005 aufgezeigten Schutz der betreffenden Vorgärten über den Erlass entsprechender Erhaltungssatzungen zeitnah zu realisieren.
Status
in Beratung
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