Nach § 41 Absatz. 4a SchulG LSA werden Schüler*innen mit Migrationshintergrund, die gemäß § 1 Abs. 3 des Aufnahmegesetzes einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt zugewiesen worden sind, durch die Schulbehörde auf der Grundlage einer pädagogischen Einzelfallprüfung entsprechend ihrem Alter und ihrer Vorbildung in die erstaufnehmende Schulform der allgemeinbildenden Schulen zugewiesen.
Das Schulgesetz wird zudem durch Anweisungen der obersten Schulbehörde in Form von Runderlassen konkretisiert. So werden Aufnahme und Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund für alle öffentlichen allgemeinbildenden Schulen des Landes in einem Runderlass vom 03.12.2018 geregelt.
Punkt 3.1 des Runderlasses legt fest, dass die Schulbehörde auch nach Zuweisung in eine allgemeinbildende Schulform Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund insbesondere dann einer anderen Schule gleicher Schulform in zumutbarer Entfernung zuweisen kann, wenn dort pädagogisch günstigere Bedingungen für die schulische Integration bestehen.
Punkt 3.2 des Runderlasses regelt, dass das Landesschulamt über den weiteren Schulbesuch entscheidet, wenn Schülerinnen und Schüler nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht in ihrem Herkunftsland keinen schulischen Abschluss erworben haben. Der Schulleiterin oder dem Schulleiter der jeweiligen Schule wird diese Entscheidung mitgeteilt.
Hinsichtlich Punkt 3.1 fragen wir:
Wie viele Schüler*innen wurden durch das Landesschulamt in den Jahren 2019, 2020, 2021 und 2022 in welche konkreten Schulen der Stadt Halle zugewiesen?
Hinsichtlich Punkt 3.2 fragen wir:
Wie viele Schüler*innen wurden durch das Landesschulamt in den Jahren 2019, 2020, 2021 und 2022 welcher konkreten Schulform und in welche konkrete Schule der Stadt Halle zugewiesen?
gez. Melanie Ranft
Fraktionsvorsitzende
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