Am 24. Februar 2010 wurde die Stadtverwaltung per Stadtratsbeschluss beauftragt, mit dem Land Sachsen-Anhalt Verhandlungen über die Liegenschaft des ehemaligen Regierungspräsidiums in der Willy-Lohmann-Straße 7 zu führen, um so eine dauerhafte Überlassung eines Teils der Freifläche dieser Liegenschaft zur Erweiterung des Spielplatzes am Rathenauplatz zu erreichen (vgl. Beschluss zum bereits im Oktober 2009 gestellten Antrag V/2009/08318).
Gemäß dem o. g. Antrag hat die Stadtverwaltung das Land Sachsen-Anhalt im November 2009 gebeten, Auskunft über die beabsichtigte Nutzung zu geben und angefragt ob die Möglichkeit besteht, Flächen für eine öffentliche Nutzung durch die Stadt zu erwerben.
Mit Schreiben vom 19. März 2010 wurde daraufhin durch die Stadtverwaltung darüber berichtet, dass das Land Sachsen-Anhalt gemäß einem Schreiben vom Februar 2010 die Immobilie künftig als Behördenstandort für das Landesamt für Geologie und Bergwesen nutzen will.
In Zusammenhang mit dem geplanten Bauprojekt „Wohnpark im Paulusviertel“ wurde von der Stadtverwaltung nunmehr im Amtsblatt am 16.01.2013 darüber informiert, dass mangels Bedarfs für eine Verwaltungsnutzung durch das Land als Eigentümer 2011 ein Bieterverfahren zum Verkauf durchgeführt wurde und in diesem Zusammenhang die Stadt befragt wurde, ob sie eine Entwicklung mit den Regelungen des § 34 BauGB, also der Zulässigkeit eines Vorhabens im unbeplanten Innenbereich bei Einfügen in die Umgebung, als möglich ansehen würde. Dieses sei durch die Stadt bestätigt worden, die auch erklärte, dass sie das Grundstück nicht selbst erwerben wolle, also auf ihr Vorkaufsrecht verzichtet.
Wir fragen:
- Wann hat die Stadt konkret gegenüber dem Land auf das betreffende Vorkaufsrecht verzichtet?
- Wer hat in der Stadtverwaltung diese Entscheidung getroffen? Wurden gegenüber dem Land Gründe für den Verzicht auf das Vorkaufsrecht benannt? Wenn ja, welche waren das?
- In welcher Form und wann wurde der Stadtrat über diese Entscheidung informiert?
- Wie hoch war der Kaufpreis, zu dem die Stadt das betreffende Grundstück nebst Gebäude hätte erwerben können?
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