Nach § 8 Satz 1 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt ist bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen auf einem Baugrundstück oder in unmittelbarer Nähe ein ausreichend großer Spielplatz für Kleinkinder anzulegen. Dies gilt dann nicht, wenn in unmittelbarer Nähe eine Gemeinschaftsanlage oder ein sonstiger für die Kinder nutzbarer Spielplatz geschaffen wird, vorhanden oder Spielplatz wegen der Art und der Lage der Wohnungen nicht erforderlich ist. Bei bestehenden Gebäuden kann unter bestimmten Voraussetzungen nach § 8 Satz 3 BauO LSA die Herstellung von Spielplätzen für Kleinkinder verlangt werden.
Wir fragen:
- Wie viele Spielplätze für Kleinkinder wurden im Hinblick auf die Regelung in § 8 Satz 1 BauO LSA in den letzten 5 Jahren in Halle geschaffen? Wie viele dieser Spielplätze sind öffentlich zugänglich?
- Wie viele Spielplätze für Kleinkinder wurden im Hinblick auf die Regelung in § 8 Satz 3 BauO LSA in den letzten 5 Jahren in Halle geschaffen? Wie viele dieser Spielplätze sind öffentlich zugänglich?
- In welcher Form wird gewährleistet, dass ein beauflagter Kinderspielplatz dauerhaft zur Verfügung steht und instandgehalten wird?
- In anderen Bundesländern wurden Regelungen in die Landesbauordnungen aufgenommen, wonach durch öffentlich-rechtlichen Vertrag die Zahlung eines Geldbetrags vereinbart werden kann, wenn der Spielplatz nicht oder nur unter sehr großen Schwierigkeiten auf dem Baugrundstück angelegt werden kann (vgl. § 8 Berliner Bauordnung). Die Mittel werden für die Herstellung, Erweiterung oder Instandsetzung allgemein zugänglicher Kinderspielplätze eingesetzt. Würde die Stadtverwaltung eine ähnliche Regelung in der BauO LSA befürworten?
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