Antrag zur Änderung der Geschäftsordnung für den Stadtrat und seine Ausschüsse

Die Geschäftsordnung für den Stadtrat und seine Ausschüsse wird ergänzt und erhält in § 7 Absatz 1 – Beratung der Sitzungsgegenstände – folgende Fassung:

„Vor der Beratung über Beschlussvorlagen soll durch den Oberbürgermeister oder einem von ihm Beauftragten die jeweilige Vorlage erläutert bzw. begründet werden. Bei Anträgen ist dem Antragsteller bzw. einem von ihm beauftragten Stadtrat gleichermaßen die Möglichkeit zur Begründung bzw. Erläuterung einzuräumen. Erst danach sind Geschäftsordnungsanträge auf Nichtbehandlung, Verweisung oder Vertagung zulässig. Dann fordert der Sitzungsleiter zu Wortmeldungen auf. Er erteilt das Wort grundsätzlich in der Reihenfolge der durch Handaufhebung angezeigten Wortmeldungen. Beschlussvorlagen können vom Oberbürgermeister und Anträge vom Antragsteller bis zum Beginn der Abstimmung geändert oder zurückgezogen werden.

Begründung

In der Sitzung des Stadtrates am 27.10.2010 wurde anlässlich einer Ankündigung einer Stadtratsfraktion, eine Stadtratsinitiative in der Ratssitzung nach Feststellung der Tagesordnung zurückzuziehen, seitens der Stadtverwaltung erstmals die Rechtsauffassung vertreten, dass angesichts der Verfahrensherrschaft des Stadtrates eine Angelegenheit nur noch infolge eines Beschlusses des Gremiums zurückgezogen werden kann.

Unabhängig davon, ob dieser Rechtsauffassung gefolgt werden kann, wenn der Antragsteller nicht nur die Absetzung von der Tagesordnung begehrt, sondern seine Initiative gänzlich zurückzieht, erscheint es sinnvoll in der Geschäftsordnung für den Stadtrat und seine Ausschüsse für diese Fallgestaltung zeitnah eine klarstellende Regelung aufzunehmen.

Vergleichbare Regelungen sind rechtlich zulässig und finden sich in zahlreichen Stadtratsgeschäftsordnungen anderer Städte, beispielsweise in:

Status

in Beratung

Vorlagennummer / Link zum Ratsinformationssystem: 

V/2010/09328
(dort sind auch Verwaltungsstandpunkte, Abstimmungsergebnisse und Beantwortungen zu finden)

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