Entsprechend § 3 Absatz 1 Nr.1 b des Kinderförderungsgesetzes in Sachsen-Anhalt hat jedes Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in Sachsen-Anhalt vom Schuleintritt an bis zur Versetzung in den 7. Schuljahrgang einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung.
Wir fragen:
- Wie viele SchülerInnen der 5. und 6. Klassen der weiterführenden Schulen in der Stadt Halle besuchen aktuell eine Horteinrichtung in Halle?
- Welche Horteinrichtungen betreuen diese SchülerInnen? Welche Horteinrichtungen in Halle unterbreiten spezielle Angebote für SchülerInnen der weiterführenden Schulen in Halle? Welche Horteinrichtungen haben Kooperationsvereinbarungen mit weiterführenden Schulen?
- Welche Gründe sind der Stadtverwaltung hinsichtlich einer Nichtinanspruchnahme von Hortbetreuungsangeboten durch SchülerInnen der 5. und 6. Klassen bekannt?