In der Satzung über den Besuch von Kindertageseinrichtungen der Stadt Halle (Saale) § 7 „Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung“, Absatz 4 ist geregelt, dass eine Abmeldung des Kindes durch die Sorgeberechtigten aus einer Kindertageseinrichtung mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten möglich ist. Abweichend hiervon kann bei Vorliegen eines Sachgrundes durch die Sorgeberechtigten mit dem Eigenbetrieb Kindertagestätten schriftlich eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden.
Die freien Träger betreffend fragen wir:
- Inwieweit können diese die Kündigungsfrist nach ihren Bedürfnissen ausgestalten?
- Ist die Festlegung der Kündigungsfrist Bestandteil der LQE-Vereinbarungen?
- Welche Träger verfügen über eine längere Kündigungsfrist, als die in der oben genannten Satzung?
gez. Dr. Inés Brock
Fraktionsvorsitzende
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