Die Stadtverwaltung wird beauftragt, gegenüber dem Land Sachsen-Anhalt einzufordern, dass Mehraufwendungen im Haushaltsjahr 2012 ausgeglichen und im Rahmen des Finanzausgleichs ab 2013 umfassend berücksichtigt werden, die der Stadt Halle infolge einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 18. Juli 2012 zur Verfassungswidrigkeit von § 3 Asylbewerberleistungsgesetz entstehen.
Begründung
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seinem Urteil vom Juli 2012 die Höhe der bisherigen Geldleistungen nach § 3 AsylbLG für verfassungswidrig erklärt und eine Übergangsregelung zur Berechnung der zu erbringenden Leistungssätze bis zur Neuregelung des Gesetzes vorgegeben.
Auf eine schriftliche Anfrage unserer Fraktion im Sozial-, Gesundheits- und Gleichstellungsausschuss am 13.09.2012 (Vorlagen-Nummer V/2012/10915) hat die Stadtverwaltung dargestellt, dass für 2012 mit Mehrausgaben in Höhe von ca. 240.000 € und 2013 von ca. 600.000 € im Falle einer gleich bleibenden Zuweisung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern in Halle gerechnet wird. Sollten die Zuweisungen steigen, sind weitere Ausgaben hinzuzurechnen.
Diese neuen Aufwendungen sind bisher im kommunalen Finanzausgleich im Land Sachsen-Anhalt nicht berücksichtigt. Vorgeschlagen wird daher, sich beim Land für eine Einbeziehung dieser Aufwendungen in die anstehende Neuberechnung des Finanzausgleichs einzusetzen.
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